Allgemeine Vertragsbedingungen

Informationen. Vertrag. Rechtliches.

Geschäftsführer: Michael Ringwald
Hauptsitz: Raiffeisenstraße 5-7, 71126 Gäufelden
Amtsgericht Stuttgart: HRB 777831

1. Allgemeines

Unsere Leistungen erfolgen aufgrund dieser allgemeinen und gegebenenfalls unserer besonderen Vertragsbedingungen für Konzept Erstellungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Datenschutzrechtliche Information

Zum Zwecke der Erfüllung von Verträgen und Anfragen und den damit verbundenen Vorgängen werden personenbezogene Daten des Kunden und Interessenten erfasst. Der Informationspflicht über die Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DSGVO dient die Datenschutzerklärung von BfB-Ringwald GmbH in der jeweils gültigen Fassung, welche auf Anfrage kostenlos erhältlich ist.

3. Angebot und Vertragsschluß

Unsere Angebote sind bis zum rechtskräftigen Auftragsabschluss freibleibend.

Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Leistungszeitpunkt mehr als 12 Monate, so sind wir berechtigt, die Vertragspreise anzupassen, falls sich in der Zwischenzeit die Herstellungskosten verändert haben. Dies gilt auch bei etwaigen Lohnerhöhungen.

4. Lieferzeit

Soweit ein bestimmter Termin nicht ausdrücklich als bindend genannt ist, gelten angegebene Fristen und Termine nur näherungsweise. Lieferfristen beginnen erst mit dem Tage des Auftragsabschlusses, bzw. Abklärung aller technischen und kaufmännischen Details.
Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitseinstellung, Aussperrung, verspäteter Materialeingang bei uns oder bei unseren Lieferanten) verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs ist ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unserer Seite vorliegt. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

5. Zahlungen

Rechnungen und Angebote enthalten Preise ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist. Unsere Rechnungen sind mit dem angegebenen Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Abzüge sind nur bei entsprechender Vereinbarung gültig.
Nach Ausarbeitung von Vorentwürfen unserer Aufträge wird eine erste Abschlagszahlung (AZ) fällig. Andere Zahlungsmodalitäten können schriftlich vereinbart werden. Bei einer Teilfertigstellung kann eine weitere AZ bis zu 90% des Auftragswertes von uns gestellt werden.

Soweit die gesetzliche Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen wird, ist sie auch zu den Teilleistungen zu leisten. Skontoabzüge werden dabei nicht anerkannt, soweit sie nicht ausdrücklich von uns gewährt wurden. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, so wird die Schlußzahlung einen Monat nach dem Tage der Versandtbereitschaft fällig. Das Zurückbehaltungsrecht und das Recht zur Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig.

Wechsel, sofern diskontfähig, und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche mit der Verwertung verbundenen Kosten trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlich festgeschriebenen Verzugszinsen berechnet.

6. Urheber- und Nutzungsrecht

Der Auftraggeber hat das Recht, die Planung für die im Vertrag beschriebene Maßnahme zu nutzen.

Sie erhalten die erstellten Planunterlagen in Druck- und/oder in digitaler Form. Der Auftraggeber erhält jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zum Zwecke der Archivierung und Vervielfältigung ausschließlich im eigenen Haus. Eine Weitergabe und Nutzung an Dritte ist damit nicht verbunden. Im Falle einer Zuwiderhandlung behalten wir uns vor, Schadenersatzforderungen geltend zu machen.

Prüfpflicht, Mängelrügen, Nachbesserung:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns erstellten Planunterlagen zu prüfen und zu genehmigen. Eine Freigabe der Planunterlagen durch uns kann erst nach Genehmigung durch den Auftraggeber erfolgen. Mängel sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Planerstellung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl eine Instandsetzung oder Ersatzleistung vorzunehmen.

Soweit es sich bei den von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen um herzustellende Werke im Sinne der §§ 631 ff. BGB (Werkvertragsrecht) handelt, verzichtet die Auftraggeberin auf den Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 634 Nr. 1 BGB, es sei denn, die Auftragnehmerin hat die Entstehung des Mangels grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten. Die Mängelhaftung der Auftragnehmerin ist auf die Höhe der Eigenleistung für diesen Auftrag beschränkt.

7. Haftung

Die Haftung der BfB-Ringwald GmbH, ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und anderer ihr zuzuordnenden Personen für fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung wegen Personenschäden oder um eine Haftung wegen der Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (dies sind die Erstellung der Konzepte nach dem aktuellen Stand der Technik, und die vertragsgemäße Beauftragung etwaiger Dienstleister). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung der BfB-Ringwald GmbH auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Der Auftraggeber stellt die BfB-Ringwald GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, deren Entstehung der Auftraggeber zu vertreten hat, es sei denn für die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens war eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine überhaupt zu vertretende Pflichtverletzung der BfB-Ringwald GmbH bzw. ihr zuzuordnender Personen wenigstens mitursächlich oder es handelt sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten der BfB-Ringwald GmbH im obigen Sinne.

Wird die Auftragnehmerin von der Auftraggeberin oder von durch diese beauftragten Dienstleistern Personal zur fachlichen Anleitung unterstellt, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften zur Arbeitszeit und zum Mindestlohn sowie die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften. Wird die Auftragnehmerin diesbezüglich in Anspruch genommen, so stellt die Auftraggeberin die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen frei, wenn der Auftragnehmerin nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im obigen Sinne nachgewiesen werden kann. Die Freistellung gilt auch für die Kosten der Schadensabwehr.

Haftet die BfB-Ringwald GmbH wegen der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, ist die Höhe des von ihr zu ersetzenden Schadens auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Der Auftraggeber hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer schriftlichen Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration gegenüber der BfB-Ringwald GmbH entsprechend zu erhöhen. Im Falle der Inanspruchnahme können wir verlangen, dass uns die Beseitigung des Schadens übertragen wird.

Sollte die Auftragnehmerin aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aber auch wegen behördlichen Verfügungen an der Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen be- oder verhindert sein, haftet sie nicht für den der Auftraggeberin oder Dritten dadurch entstehenden Schaden, wenn die Auftragnehmerin den Erlass der behördlichen Verfügung nicht zu vertreten hat.

Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch von ihr beauftragte Unternehmen verursacht werden, es sei denn, es kann der Auftragnehmerin nachgewiesen werden, dass sie die beauftragten Unternehmen nicht sorgfältig ausgewählt, eingewiesen oder überwacht hat. Bei Fachfirmen darf die Auftragnehmerin von einer entsprechenden Eignung ausgehen.

8. Schadenersatz bei Nichterfüllung

Läßt der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung einen Auftrag nicht durchführen, so sind wir berechtigt, 30% des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht erhalten, den Nachweis zu führen, daß uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

Statt der Pauschalsumme können wir die bereits tatsächlich aufgewendeten Kosten (Verwaltungs-, Vorhalte-, Lohn- und Materialkosten etc.) zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn fordern.

9. Eigentumsvorbehalt

Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und ggf. der Tilgung aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen (einschl. Nebenforderungen und Schadensersatzansprüche) unser Eigentum. Dritte sind von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

10. Gerichtsstand

Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn wir bei einem ausländischen Gericht klagen oder wenn eine Schiedsabrede getroffen wurde.

Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für beide Teile Herrenberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Stand: Juli 2021